Menu Content/Inhalt
Home arrow Satzung
Satzung Print
Vereinssatzung vom 22. März 2002

§1 Name, Sitz und Rechtsform

    1. Der Verein führt künftig den Namen »Förderverein der Freiw. Feuerwehr St. Julian e.V.«.
    2. Er hat seinen Sitz in St. Julian
    3. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und wird beim Amtsgericht Kaiserslautern in das Vereinsregister eingetragen.

§2 Zweck

  1. Der Zusammenschluss der Feuerwehr und der Bürger der Gemeinde St. Julian in dem Verein verfolgt den Zweck,
    1. Das Interesse an der Feuerwehr zu erwecken und zu vertiefen
    2. Den Feuerwehrgedanken in möglichst weite Kreise der Bürgerschaft zu tragen
    3. Die Förderung der Feuerwehr bei der Beschaffung und Vervollständigung der Mannschafts- und Geräteausrüstung
    4. Die Förderung und Ausbildung der Feuerwehr- und des Rettungswesens
    5. Betreuung und Förderung der Angehörigen der Jugendfeuerwehr
    6. Soziale Fürsorge für Feuerwehrangehörigen
    7. Herstellung und Förderung kameradschaftlicher Bindung unter den Feuerwehrangehörigen
  2. Er verfolgt somit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« gem. §§51 ff. der Abgabenordnung der jeweils gültigen Fassung.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.
  5. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, auf Gewinn abzielende Zwecke, ebenfalls verfolgt er keine politische und religiöse Ziele. Er ist selbstlos tätig.
  6. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltungen zur Förderung der Kameradschaft und Förderung der Wehr, bei der Beschaffung und Vervollständigung der Mannschafts- und Geräteausrüstung sowie der Ausbildung der Wehrmänner als eine gemäß des Landesgesetzes über das Brandschutzwesen im Dienste der Allgemeinheit selbstlos tätige Institution.

§3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:
    1. Aktive Mitglieder;
    2. Passive Mitglieder.
  2. Aktives Mitglied des Vereins ist jeder Angehörige der freiwilligen Feuerwehr, der aufgrund den Bestimmungen des Landesgesetzes über das Brandschutzwesen (LBKG) (der jeweils gültigen Fassung) der freiwilligen Feuerwehr angehört.
  3. Passives, förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die Interesse am Zweck des Fördervereins hat und sich zur Zahlung eines jährlichen Beitrages verpflichtet.
  4. Alterskameraden nach dem LBKG werden aktiven Mitgliedern gleichgestellt.
  5. Die Mitgliedschaft wird durch einen entsprechenden formlosen Antrag an den Vorstand erworben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts (§§ 21 bis 70 BGB).
  6. Die Mitgliedschaft wird mit der Bezahlung des ersten Beitrages wirksam.
  7. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein, oder durch Liquiditation einer juristischen Person.
    1. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
    2. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
      1. a) Ansehen oder Interesse des Vereins schädigt
      2. b) oder seiner Beitragspflicht trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachkommt
      3. c) oder bei sonstigem vereinsschädigendem Verhalten.
  8. Der Antrag auf Ausschluss beschließt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.
  9. Mit dem Ausscheiden erlischt jeder vermögensrechtliche und finanzielle Anspruch an den Verein.

§4 Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich besondere Verdienste um die Förderung des Feuerwehrwesens erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§5 Organe

Organe des Vereins sind
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§6 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des 2§ BGB besteht aus dem
    1. Vorsitzenden
    2. stellvertretenden Vorsitzenden
    3. Schriftführer
    4. Kassierer
    5. Ein Beisitzer
    6. Vertreter der freiwilligen Feuerwehr St. Julian
    7. Jugendbeauftragter
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der bisherige Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  4. Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen. Er beruft den Vorstand ein, so oft es die Lage der Geschäfte erfordert oder mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder dies beantragen. Einladungen zu den Sitzungen sollen schriftlich erfolgen. Über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle sind von dem 1. Vorsitzenden und einem Mitglied des Vorstandes zu Unterzeichnen.
  5. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gem. §26 BGB nach innen und nach außen. Ihm obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, die Verwaltung des Vereinsvermögens. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

§7 Verwaltung

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte ehrenamtlich.
  2. Der Kassierer verwaltet zusammen mit dem Vorsitzenden die Kasse des Vereins. Er hat in der Jahreshauptversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er darf ale Zahlungen für den Verein gegen Quittung in Empfang nehmen.
    • Zahlungen über 50,- Euro bedürfen der Abzeichnung durch den Vorsitzenden.
    • Zahlungen über 250,- Euro bedürfen der Abzeichnung durch den Vorstand.
    • Zahlungen über 500,- Euro bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  3. Der Vorsitzende darf Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte jeder Art für den Verein auf Mitglieder des Vorstandes delegieren.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§8 Kassenprüfer

  1. Auf die Dauer von fünf Jahren werden aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt.
  2. Über das Ergebnis der von ihnen vorgenommenen Kassenprüfung haben sie in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.

§9 Mitgliederversammlung

  1. die Mitgliederversammlung besteht aus den Einzelmitgliedern gem. §3 Abs. 1 Ziffer 1 u. 2.
  2. Auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens ein Drittel der Mitglieder erfolgt die Einberufung. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden und zwar in schriftlicher Form, mindestens 14 Tage vorher unter Beifügung der Tagesordnung.
  3. Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  4. Im 1. Quartal eines jeden Jahres findet die Jahreshauptversammlung statt. Die Einberufung erfolgt gem. §9 Abs. 2.
  5. Besondere Aufgaben der Mitgliederversammlung:
    1. Festsetzung bzw. Entscheidung über die Erhebung und die Höhe der Mitgliedsbeiträge
    2. Wahl des Vorstandes
    3. Wahl der Kassenprüfer (§8)
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    6. Beschlussfassung über die bis zum Beginn der Versammlung eingebrachten Anträge
    7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (Antrag gem. §13)

§10 Vorsitz und Beschlussfähigkeit

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung bzw. Jahreshauptversammlung führt der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter.
  2. Ist auch der Stellvertreter verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus Ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, wenn die Einladung zur Versammlung ordnungsgemäß erfolgt ist.
  4. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  5. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Eine Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  6. Eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins kann nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  7. Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit.
  8. Die Abstimmung erfolgt mündlich bzw. per Handzeichen, auf Wunsch eines erschienenen Mitglieds jedoch geheim.

§11 Geschäftsführung allgemein und Verwendung der Mittel

  1. Die durch Mitgliederbeiträge, Zuschüsse, Zuwendungen und sonstigen Erlöse auskommenden Einnahmen sind in erster Linie dazu bestimmt, die Mannschafts- und Geräteausrüstung der Wehr in der Gemeinde als eine gemäß des Landesgesetzes über das Brandwesen im Dienste der Allgemeinheit stehende gemeinnützige öffentliche Einrichtung zu fördern. Einnahmen dürfen nur für die in §2 angeführten satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    Im Einzelfall können der Gemeinde auch Geldmittel für andere gemeinnützige öffentliche Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagen werden erstattet. Über die Höhe von Aufwandsentschädigungen beschließt die Mitgliederversammlung.
  3. Die Einnahmen und Ausgaben sind fortlaufend aufzuzeichnen. Die Kasse ist jährlich zu prüfen (siehe hierzu §8).
  4. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden und zwar laufend, wobei für festgelegte Zwecke Geldmittel in entsprechendem Umfang angesammelt werden können und dann dieser Zweckbestimmung zugeführt werden.

§12 Vermögensnachweis

  1. Das aus Mitteln des Vereins angeschaffte Vermögen - ausgenommen feuerwehrtechnische Einrichtungen, Fahrzeuge und Geräte - bleibt im Eigentum des Vereins.
  2. Über dieses Vermögen ist ein Vermögensnachweis zu führen. Dies gilt auch für etwaige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (Inventarverzeichnis gemäß Steuerrecht).

§13 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung des Vereins ist die Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.
  2. Bei etwaiger Auflösung des Vereins, bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, wird das Vereinsvermögen der Gemeinde St. Julian (zweckgebunden für das Feuerwehrwesen) oder einer anderen gemeinnützigen Institution zur Verfügung gestellt, die es ausschließlich und unmittelbar für anerkannt gemeinnützige Zwecke verwenden muß.

§14 Inkrafttreten

Diese Satzung hat die Jahreshauptversammlung am 22. März 2002 beschlossen und tritt in dieser Form am gleichen Tag in kraft.